In den Bergen liegt immer noch viel Schnee und viele zieht es zu dieser Jahreszeit regelmässig und gerne auf die Piste.
Einige gehen dabei gerne auch erhöhte Risiken ein. Doch wer auf der Piste zu viel wagt, nimmt dabei auch finanzielle Risiken in Kauf. Die Nichtberufsunfallversicherung (für Arbeitnehmende mit mehr als 8 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit) kann Taggelder kürzen, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat.
Grobfahrlässig handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Das Verhalten muss, um Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten.
Konkret bedeutet dies, Fahren ausserhalb der markierten Pisten, rasen auf der Piste oder auch Fahren nach ausgiebigem Alkoholkonsum kann als grobfahrlässig bewertet werden und entsprechend zu Leistungskürzungen führen.
Bei Wagnissen, (Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt) werden Leistungen zu mindestens 50% gekürzt oder können in sehr schwerwiegenden Fällen auch komplett verweigert werden.
Nie gekürzt werden allerdings die Heilungskosten – diese übernimmt die Unfallversicherung immer in voller Höhe. Dazu gehören auch Medikamente, sowie Rettung und Transport.
Wer zum Beispiel grobfahrlässig eine Lawine auslöst, die Personen- oder Sachschäden verursacht, muss auch mit Kürzungen von seiner Privathaftpflichtversicherung rechnen.
Daher: Informieren Sie sich über Ihren Versicherungsschutz und beachten Sie auf der Piste die FIS Regeln.